Online-Testament-Check für Österreich

Kategorie: Erbrecht
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Dr. Lorenz Kirschner

Dr. Lorenz Kirschner

Rechtsanwalt für Erbrecht
Dr. Lorenz Kirschner

Online-Testament-Check für Österreich

Dr. Lorenz Kirschner, Bericht ORF OÖ 7.9.2020 zu ungueltigen Testamenten

Als Verlassenschaftsrichter hatte ich es nur selten mit Testamentsanfechtungen zu tun. Das wird sich in den nächsten Jahren bei den Gerichten ändern, denn immer mehr übergangene Erben lassen Testamente überprüfen. Zehntausende Testamente sind meiner Einschätzung nach ungültig. Daher finden Sie am Ende dieser Seite eine einfache Möglichkeit für einen Online-Testament-Check, um entweder Ihren letzten Willen abzusichern oder sich über Anfechtungsmöglichkeiten zu informieren.

Das Problem: Zehntausende ungueltige Testamente

Von Laien eigenhändig (= ausschließlich handschriftlich!) verfasste Testamente in Österreich

  • sind zwar meistens gültig,
  • berücksichtigen aber de facto nie alle erbrechtlichen Probleme, wie
    • frühere Schenkungen bzw. sogenannte Vorempfänge und Anrechnungsmöglichkeiten
    • Pflichtteilsansprüche von Geschwistern und Ehegatten
    • das gesetzliche Wohnrecht des Ehegatten oder Lebensgefährten
    • Herabsetzung des Pflichtteils
    • un-/berechtigte Enterbungsgründe
    • Ersatzerben
    • Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung
    • Widersprüche zu früheren letzwilligen Verfügungen etc.;
  • “verschwinden” ziemlich oft.

Aber auch von Rechtsanwälten und Notaren verfasste fremdhändige Testamente berücksichtigen nicht immer das seit 1.1.2017 geänderte Erbrecht. Nach den aktuellen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sind sogar viele der vor 2017 von Rechtsanwälten und Notaren verfassten Testamente ungültig, weil zB

  • das Testament aus mehr als nur einem Blatt Papier besteht, jedoch nur ein Blatt unterschrieben wurde (auch vor 1.1.2017!!!) Krone: Sind tausende Testamente ungültig?; Standard: Wie mehrseitige Testamente ungültig werden)
  • die Zeugen nicht schon im Testament genannt werden, sondern sich ihre Identität erst aus deren Unterschriften ergibt (unter Juristen strittig)
  • ein Zeuge zwar unterschrieben hat, aber der Zusatz “als Testamentszeuge” fehlt (ab 1.1.2017)
  • ein Zeuge befangen war (zB Ehegatte eines Erben)
  • nicht alle 3 Zeugen gleichzeitig anwesend waren (ab 1.1.2017)
  • der Erblasser nur unterschrieben hat, aber nicht eigenhändig zugesetzt hat “Dies ist mein letzter Wille” (oder Ähnliches) (ab 1.1.2017)

Zum Thema “Ungültige Testamente” habe ich mich im ORF und den OÖN um Aufklärung der Bevölkerung bemüht:

https://www.nachrichten.at/oberoesterreich/nach-gesetzesreform-anwaelte-und-notare-appellieren-testament-zu-pruefen

https://ooe.orf.at/stories/3065808

Bericht über ungueltige Testamente OÖN 8.9.2020, Dr. Lorenz Kirschner
Bericht über ungueltige Testamente OÖN 8.9.2020, Dr. Lorenz Kirschner

Die Lösung: Testament-Check

Für Erblasser

Eigenhändig geschriebene Testamente sollten Sie bei einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt

  • auf Gültigkeit und Umsetzbarkeit prüfen lassen und
  • im Testamentsregister erfassen lassen.

Fremdhändig (vom Nachbarn, Notar oder Anwalt) geschriebene Testamente sollten Sie unbedingt prüfen lassen!

Für (potentielle) Erben

Sogar bei bereits abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren können bei Ungültigkeit des Testaments noch 3 Jahre lang zB

  • höhere Pflichtteile eingeklagt werden (wenn Sie zuvor von einer wirksamen letztwilligen Halbierung des Pflichtteils zu Ihren Lasten ausgegangen sind),
  • gesetzliche Erbteile oder Rechte aus einem früheren Testament eingeklagt werden (da bei “Wegfall” des Testaments die gesetzlichen Erben zum Zug kommen bzw. ein früheres Testament wieder in Kraft tritt).

Gratis Online-Testament-Check

Sind Sie beim Lesen dieses Beitrags oder der Artikel

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Dann haben Sie zumindest einen Ansatzpunkt, den Sie weiter verfolgen können. Sie können mich auch telefonisch, per Mail oder durch Klicken auf “Jetzt überprüfen” kontaktieren (wenn möglich, Testament einscannen/photographieren) und mitschicken).

Dr. Lorenz Kirschner

Rechtsanwalt für Erbrecht / Ehemaliger Verlassenschaftsrichter

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