Sowohl in Deutschland als auch in Österreich gibt es Fälle von – gesetzlich nicht definierter – “Raserei”. Bei einem dadurch verursachten Verkehrsunfall können Unbeteiligte sterben. Der deutsche Bundesgerichtshof verneinte zuletzt, dass vom Verurteilten der Tod des Opfers “voraussehend und billigend” in Kauf genommen wurde, sodass kein Mord vorlag. Mord erfordert zudem in Deutschland “Mordlust, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit oder das Begehen der Tat zur Verdeckung anderer Straftaten oder mit gemeingefährlichen Mitteln”. Ein Auto kann ein solches gemeingefährliches Mittel sein.In Österreich entscheiden hingegen Geschworene, ohne dies begründen zu müssen, ob jemand Tötungsvorsatz hatte – oder nur fahrlässige Tötung zu verantworten hat. Und dass eine gegen diesen sogenannten “Wahrspruch” der Geschworenen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Folge gegeben wird, wie nunmehr in den Medien berichtet, ist der Regelfall. Denn die Tatwaffe beim Mord kann eben nicht nur ein Messer oder Gift sein, sondern auch ein Auto. Dr. Lorenz KirschnerStrafverteidiger
Tödlicher Verkehrsunfall – Mord?
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