Das Verhör bei der Polizei – Regel Nr. 1 und 2

Kategorie: Strafrecht
Inhaltsverzeichnis:
Dr. Lorenz Kirschner

Dr. Lorenz Kirschner

Rechtsanwalt für Erbrecht
Dr. Lorenz Kirschner

Einvernahme bei der Polizei

Sie werden von der Polizei angerufen oder erhalten ein Schreiben, jeweils mit der Aufforderung, Sie sollen auf die Polizeiinspektion kommen und eine Aussage machen.

Als Beschuldigter, als Zeuge, sollen Sie auch erkennungsdienstlich behandelt werden (Abnahme von Fingerabdrücken, DNA, etc.)?

Sie wissen es vorher nicht, da sich im Ermittlungsstadium einer strafrechtlichen Untersuchung alles sehr rasch ändern kann.

Tipp

Mein Rat als ehemaliger Strafrichter: Sprechen Sie vorher immer mit einem Strafverteidiger, der für Sie abklären kann, ob Sie sich alleine in diese Situation begeben sollen/können.

Selbst der damalige Präsident des Obersten Gerichtshofes sah einen Nachteil für jene Beschuldigte, denen kein Verteidiger bei ihrer Einvernahme zur Seite steht (Kurier-Artikel), zumal nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, seit einiger Zeit das Recht besteht, vor jeder einzelnen Frage Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zu halten.

Egal was man Ihnen erzählt, jeder Strafrichter lacht nur über den Satz “Wer nichts zu verbergen hat, der redet.Eine einmal gemacht Aussage können Sie nicht zurückziehen. Die Gefahr, etwas Mißverständliches zu sagen ist viel zu groß. Der Richter liest später nur das – stets verkürzte – Protokoll, weiß aber nicht, was Sie damals gemeint haben. Denn die Polizei nimmt die Einvernahmen de facto nie auf Video auf.

Regel Nr. 1: Schweigen Sie. Sagen Sie ihren Namen und Ihr Geburtsdatum. Sonst nichts.

Regel Nr. 2: Rufen Sie vorher Ihren Anwalt an. Wenn Sie keinen haben – siehe Regel Nr. 1.

Kinder, Eltern, Lebensgefährten und Ehegatten dürfen die Aussage als Zeuge gegen ihren Familienangehörigen verweigern!

Dr. Lorenz Kirschner

Strafverteidiger

Strafverteidiger Dr. Lorenz Kirschner

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