Das vom Vorsatz auf Inverkehrsetzung getragene Anpflanzen von Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift erfüllt bereits den Tatbestand des § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG.Entscheidung hier klicken.Dr. Johannes Kirschner
Bereits der Anbau von Cannabispflanzen kann § 28 Abs. 1 SMG erfüllen
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